WICHTIG: Auf diesen Artikel darf gern mit Hinweis auf den Autor verlinkt (und ggf. zusammengefasst) werden, Abschriften und Auszüge dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung veröffentlicht werden. Dazu bitte einfach anfragen.
Hinweis: Es handelt sich hier um eine an die Allgemeinheit gewandte Erörterung gewisser Gesetze und Rechtsbegriffe durch einen Nicht-Juristen.
Ich lese es immer wieder, entweder in Foren oder sozialen Plattformen oder gar in im Internet veröffentlichten „Model Releases“ / „TfP-Verträgen“. Da wird mit dem Begriff „Bildrechte“ um sich geworfen oder Formulierungen verwandt wie „Die Bildrechte werden zwischen dem Fotografen und dem Modell gleichmäßig aufgeteilt.“
Wir ignorieren jetzt mal, dass ich es mir nicht vorstellen kann, wie man ein Recht „aufteilt“, außer man zerreisst Gesetzbuchseiten.
Das Problem an diesen Verträgen und Formulierungen ist: Sie sind nonsens. Unsinn. Blödsinn. Quatsch.
Denn: Es gibt gar keine Bildrechte. Kein Gesetzbuch sieht diesen Begriff vor. Dazu kommt: gleiche Rechte zwischen Modell und Fotograf sind nach dem deutschen Gesetz schlicht unmöglich. Wir reden hier nämlich genaugenommen von 3 verschiedenen „Rechten“, die alle unterschiedliche ausgeprägt sind, verschiedene Merkmale haben und irgendwie mehr oder minder zusammentreffen, wenn es ein Personen-Fotoshooting gibt.
Richtig ist: Das Modell hat das Recht am eigenen Bild, der Fotograf hat an der Aufnahme Urheberrechte.
Damit nun der Fotograf die Bilder veröffentlichen oder jemand anderem die Veröffentlichung möglich machen kann, muß das Modell auf sein Recht verzichten bzw. eine Genehmigung zur Veröffentlichung erteilen.
Umgekehrt hat der Fotograf dann durch sein Urheberrecht die Möglichkeit, anderen außer ihm selbst die Veröffentlichung – nach seinen Vorgaben und ggf. Einschränkungen – zu erlauben. Ein solches Nutzunsgrecht braucht auch das Modell, sonst darf auch dieses KEINE Bilder veröffentlichen!
Die Rechte etwas genauer erklärt:
- Urheberrechte (nach dem namensgebenden UrhG – Urheberrechtsgesetz)Urheberrechte erwirbt man mit der Schaffung eines entsprechend geschützten Werkes, oder für uns vereinfacht gesagt: mit dem Abdrücken des Auslösers und Anfertigen des Fotos. Diese Rechte sind in Deutschland
- nicht übertragbar
- damit auch nicht verkäuflich
- fest mit dem Urheber verbunden bis zu seinem Tod und eine gewisse Zeit darüber hinaus (bzw. gehen sie dann für einen festen Zeitraum auf die Erben über).
- Geregelt darin sind u.a. die Recht/Pflicht auf Namensnennung (§13), der Schutz des geistigen Eigentums (Schutz vor „Plagiaten“, §2), der Schutz vor Bearbeitungen (u.a. §23), sowie die Verwertungs- und Nutzungsrechte.
- Ohne explizit eingeräumte Nutzungsrechte (s.u.) darf NIEMAND außer dem Urheber die Aufnahmen für irgendetwas verwenden. Das gilt auch für das Modell.
- Das Recht am eigenen Bild / Bildnisrecht (vor allem aus §22 KunstUrhG – Kunsturheberrechtsgesetz) besitzt jede Person als Teil der Persönlichkeitsrechte.
- Der Abgebildete darf bestimmen, ob Bilder von ihm zur Schau gestellt / veröffentlicht werden dürfen.
- Das Recht bezieht sich in allererster Linie auf Veröffentlichungen, das Anfertigen der Aufnahme ist auch ohne Genehmigung nicht automatisch verboten (Ausnahme: §201a StGB).
- Im Gegensatz zu Nutzungsrechten sieht das Bildnisrecht nicht explizit eine zeitliche und räumliche Einschränkung der Zustimmung vor, weshalb in der Praxis i.d.R. einfach der Verzicht auf das Recht am eigenen Bild formuliert ist.
- §23 listet Ausnahmen auf, in denen Aufnahmen auch ohne Genehmigung veröffentlicht werden dürfen. Eine Regelung wie „über 5 Personen ist es eine Gruppenaufnahme und damit genehmigungsfrei“, wie oft irrtümlich verbreitet, gibt es nicht!
- Bei Verzicht auf die Rechte / Abgabe einer Genehmigung ist i.d.R. nur ein Widerruf aus „gewandelter Überzeugung“ (analog zu §42 UrhG) möglich, was in der Praxis schwer durchzusetzen ist.
- Nutzungsrechte (§§31 – 44 UrhG)
- Der Urheber kann Nutzungsrechte vergeben.
- Nutzungsrechte können praktisch beliebig genau definiert und eingeschränkt werden – zeitlich, räumlich, inhaltlich.
- Unterschieden wird zwischen „einfachem“ und „ausschließlichem“ Nutzungsrecht. „Ausschließlich“ kann man als „exklusiv“ verstehen. Genutzt werden darf das Bild dann nur von diesem Rechteinhaber und ggf. dem Urheber selbst (nach Vereinbarung). Wer dieses Recht eingeräumt bekommt, kann außerdem anderen Nutzungsrechte vergeben. Jedoch:
- Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden.
- Die Nennung des Urhebers (§13) ist, wenn nicht explizit anders vereinbart, ein Recht auf das der Urheber bestehen kann und sollte! Eine Nichtnennung ist für den Nutzer i.d.R. kosten- bzw. aufpreispflichtig.
Ganz anders sieht es in anderen Ländern aus. In den USA haben Urheber beispielsweise das „Copyright“, das durchaus übertragbar und verkäuflich ist. In England ist das Recht am eigenen Bild sehr stark eingeschränkt bzw. nicht vorhanden, sobald man sich im öffentlichen Raum (=außerhalb der eigenen Wohnung) befindet.
Jeder Fotograf sollte nach dem Lesen dieses Textes sagen können: „Japp. Alles bekannt. Keine neuen Informationen dabei.“
Ich glaube aber nicht, dass dem so ist..
Gut geschrieben!
Ja, das stimmt. Meiner Erfahrung nach ist es nicht so.
Hallo ich habe Kommentar gerade hier gelesen. Aus aktuellen Grund habe ich Zweifel. Ich bin bald eine kleine Buchauthorin für ein Kochbuch. Die Fotos hat ein Fotograf in Spanien gemacht. Ein Verlag in der Schweiz hat uns einen Vertrag gegeben und ich habe alleinig im Namen für alle unterschrieben. Jetzt sehe ich, dass der Fotograf diese Fotos für seine Werbezwecke einsetzt, jedoch nicht als persönliches Geschenk für seine Kunden, sonder die Fotos öffentlich anbietet in Form eines Posters. Ist dies ok, könnte ich Probleme bekommen, da ich für alle unterschrieben haben. Könnte der Fotograf Probleme bekommen. Er meint, er dürfe das. Und hat gleichmal 2000 Poster mit 3 Fotos aus dem Buch anfertigen lassen???? Ich habe grosse Bedenken? Als Portfolio ist das bestimmt ok, aber öffentlich??? Bin zutiefst dankbar für eine Antwort. Herzliche Grüsse, Christine
Ich beschreibe allgemein die deutsche Situation. Zum einen kann ich nicht auf konkrete Fälle eingehen, zum anderen kann ich absolut nichts über die Rechtslage in den meisten anderen Ländern sagen. Sorry.
Sehr gut zusammen gefast.
Pingback: Recht am Bild – wie war das doch gleich? - Blog von Hauke Jürgens
Danke! Endlich hat sich mal jemand die Mühe gemacht und das alles auf einen Punkt gebracht. Ich werde die Seite mal in die nächste Folge unseres Podcasts mit rein nehmen.
Du schreibst: „§23 listet Ausnahmen auf, in denen Aufnahmen auch ohne Genehmigung erstellt werden dürfen.“ Das stimmt so nicht. Im Gesetzestext steht: „Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:“ Erstellen und Verbreitung sind zwei paar Schuhe!
Das ist richtig und mir eigentlich bekannt, ich war wohl schon etwas zu müde, als ich diesen Teil geschrieben und das falsche Wort verwendet habe (in Punkt 2 schreibe ich es ja schon korrekt). Ist korrigiert, danke.
Frage: Was darf der Urheber mit dem Foto machen, wenn Du schreibst: „ohne explizit eingeräumte Nutzungsrechte (s.u.) darf NIEMAND, auch nicht das Modell, außer der Urheber die Aufnahmen für irgendetwas verwenden.“
OK, er darf sie vernichten.
Nein, das ist der falsche Schluß.
Zum einen gibt es ja auch Aufnahmen, bei denen der Veröffentlichung durch den Urheber kein anderes Recht entgegensteht (das können z.B. Landschaftsaufnahmen sein).
Zum anderen gibt es wie an anderer Stelle geschildert Ausnahmen, in denen auch bei Personen keine Genehmigung erforderlich ist.
Drittens bedeutet kein vergebenes Nutzungsrecht ja nicht, dass der Abgebildete keine Genehmigung zur Veröffentlichung eingeräumt hat. Aber auch in diesem Fall darf jene Person selbst das Bild NICHT verwenden, wenn sie kein Nutzungsrecht eingeräumt bekommen hat.
Aber der sprachliche Ausdruck des zitierten Abschnitts war nicht schön, ich habe das etwas überarbeitet. Danke.
Großartig. Nun geht es darum, den Menschen das auch in den Kopf zu hämmern.
Richtig Guido. Aber ein übersichtlicher, leicht verständlicher Artikel sollte doch ein guter Anfang sein, oder? 🙂
Wie ist das eigentlich mit folgendem Fall: Ich habe Fotos von Konzerten als akkreditierter Fotograf geschossen und möchte nun ein Buch herausgeben. Die Musiker aus USA (oder andere Länder) sind schwer greifbar um eine Genehmigung zu erhalten. Muss ich überhaupt eine Genehmigung einholen? Muss ich evtl. eine Genehmigung des Veranstalters holen der die Akkreditierung ausgestellt hat? Vielen Dank für die Hilfe.
Konkrete Rechtsberatung zu einzelnen Fällen darf ich nicht geben, für Deine konkrete Frage solltest Du Dich also z.B. an einen Anwalt wenden. So eine Fragestellung kann ich nur allgemein und hypothetisch betrachten. Wobei da Guido sicher am besten berichten kann. 😉
Man müßte man wohl schauen, was bei den Akkreditierungsbedingungen festgelegt wurde, welche Rechte da eingeräumt wurden. Ist das nicht klar, dürfte die Rechtslage von den Ländern abhängen, in denen die Konzerte stattfanden.
Danke für die tolle Zusammenfassung.
Ich habe eine Frage. Darf ein Modell dem Fotografen verbieten, die von ihm gemachten Bilder für seine Fotografenwebsite zu verwenden? (als Eigenwerbung)?
Die Frage ist weniger „darf ein Modell etwas verbieten“ als „hat es eine Genehmigung erteilt“. Wenn es keine Vereinbarung über die Verwendung mit dem Modell gab (siehe Recht am eigenen Bild), dann ist JEDE Veröffentlichung untersagt, auch die zur Eigenwerbung (wenn nicht §23 KunstUrhG gilt, was vermutlich nicht der Fall ist).
„Für Bereiche, in denen das KunstUrhG nicht anwendbar ist, gilt jedoch das BDSG.“
Zitat aus https://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Recht_am_eigenen_Bild
Hallo MiGel, guter Beitrag. Du hast aber das Bundesdatenschutzgesetz vergessen, das sich direkt aus dem Grundgesetz ableitet.
Nach dem, was ich da lese, ist das nicht relevant. Denn: „Für Bereiche, in denen das KunstUrhG nicht anwendbar ist, gilt jedoch das BDSG.“ Hier ist das KunstUrhG aber IMO anwendbar.
tolle erklärung, was fehlt ist ein lupenreiner Vertrag.
Einen „lupenreinen Vertrag“ kann nur ein guter Anwalt erstellen.
Wer es selbst versuchen will, hat aber hier denke ich gute Hinweise bekommen.
Hallo zusammen!
Frage an Euch (vielleicht) Wissende:
Wer den Beitrag gelesen hat, weiß nun ob der Rechte (Urheberrecht und Nutzungsrecht) Bescheid.
Man stelle sich folgenden Fall vor. Ein Fotograf (Urheber) erteilt einem Bearbeiter schriftlich das Recht, sein Bild zu bearbeiten, z.B. für ein Composing oder für eine umfangreiche Retusche. Ein neues Bild/Werk entsteht, das zwar zur Basis das Original hat, aber vom Bearbeiter eigenhändig mehr oder weniger verändert, ergänzt etc. wurde. Vielleicht hat der Bearbeiter auch nur Teile aus diesem Original verwendet.
So dann ist doch der Bearbeiter der „neue Urheber“ mit entsprechenden Rechten,
oder?
Liebe Grüße, Markus
Im Grunde ja, aber da Du Ihm die Rechte an Deinen Bild nicht übertragen hast darf er sein Werk nicht vermarkten…
Pingback: Bildrechte und was damit verbunden ist | JuS Photography
Pingback: browserFruits April, Ausgabe 1 › kwerfeldein - Fotografie Magazin | Fotocommunity
Nun, eine Frage, die hier noch ungeklärt bleibt, ist die Frage nach Bildzitaten, die du bspw. in wissenschaftlichen Arbeiten verwendest. Es wäre durchaus interessant zu erfahren, ob es dafür bestimmte Gesetze oder Regeln gibt, an die es sich zu halten gilt und in welchem Rahmen ein Bildzitat möglich ist (bspw.: auch im Social Media?).
Ich finde, darauf findet sich schnell eine gute Antwort auf wikipedia unter dem Begriff „Bildzitat„.
Wichtig und treffend erscheint mir das Zitat vom Landgericht Berlin aus demselben Artikel: „Ein Zitat erfordere einen Zitatzweck und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text, wobei das Bild nur unverändert und mit zutreffender Quellen- bzw. Urheberangabe veröffentlicht werden darf.“
Weißt du wie es sich verhält, wenn ein Model Markenklamotten trägt und man auf dem Bild, das man z.B. auf einer Internetseite veröffentlichen möchte, das Logo der Firma erkennen kann? Das Shooting soll aber kein Werbeshooting für eine Kleidungsmarke sein, sondern z.B. ein Fitnessshooting.